Gemäß dem Scheckgesetz Nr. 5941 ist die Empfängerbank verpflichtet, den gesetzlich festgelegten Betrag pro Blatt an den Einreicher zu zahlen, wenn der vorgelegte Scheck nicht ganz oder teilweise gedeckt ist.
Gesetzliche Beträge, zu deren Zahlung die Bank pro Blatt bei eingelösten Schecks und Antragsverfahren bei der Bank verpflichtet ist.
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